Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landeswassergesetz
LWG -§ 61 Gewässerunterhaltung(zu § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Stand: 26.08.2026
Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erstreckt sich auf das Gewässerbett und seine Ufer. Zur Unterhaltung gehört auch die Freihaltung, Reinigung und Räumung des Gewässerbettes und der Ufer von Unrat, soweit es dem Umfang nach geboten ist.